FSK – Altersfreigabe

Auch wenn es uns manchmal schwer fällt und es oft traurige Gesichter zur Folge hat: Wir müssen uns an die Altersfreigaben der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) halten. In dieser in Wiesbaden ansässigen Organisation überprüfen Vertreter aus Sport-, Kirchen-, Lehrer-, Film- und anderen Verbänden die Eignung eines Films für bestimmte Altersgruppen.

Die FSK vergibt bundesweit folgende Altersfreigaben:

  • ohne Altersbeschränkung
  • frei ab 6 Jahren
  • frei ab 12 Jahren (auch freigegeben für Kinder ab 6 Jahren in Begleitung eines Elternteils*)
  • frei ab 16 Jahren
  • Keine Jugendfreigabe (frei ab 18 Jahren)

*Es handelt sich hierbei um das so genannte „Parental Guidance“, das seit dem 01. April 2003 im Rahmen des überarbeiteten Jugendschutzgesetztes in Kraft getreten ist. Kinder ab 6 Jahren dürfen demnach mit einer „personensorgeberechtigten“ Begleitung (das sind ausschließlich die Eltern!!) auch Filme sehen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind.

Bei allen anderen Altersfreigaben darf nach dem Jugendschutzgesetz nur solchen Personen Einlass gewährt werden, die das entsprechende Alter erreicht haben.  Auch die Begleitung von Erziehungsberechtigten hebt diese Gesetzesvorschrift nicht auf.

Wir als Kinobetreiber sind verpflichtet, uns an diese Richtlinien und das Jugendschutzgesetz  zu halten. Und das ohne jede Ausnahme! Im Falle einer Nichtbeachtung drohen uns hohe Geldstrafen oder – im schlimmsten anzunehmenden Fall – die Schließung des Kinos.


Alterseinstufungen

Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und andere Trägermedien, die „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (§ 14 Abs. 1 JuSchG). In den FSK-Grundsätzen wird dabei bewusst auf eine vermutete potentielle Wirkung abgestellt. Neben den Altersfreigaben entscheidet die FSK auch über die Eignung von Filmen für die Vorführung an Feiertagen. Nach Art. 140 des Grundgesetzes sind die Sonntage und christlichen Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen die „stillen“ Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag. Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist. Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. Einen fest gefügten Kriterienkatalog für die Beurteilung der möglichen Wirkungen kann es nicht geben, wohl aber Maßstäbe, die der sachkundigen Auslegung bedürfen. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.

Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

Freigegeben ab 6 Jahren

Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

Freigegeben ab 12 Jahren

Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam. PG (Parental Guidance) – von 6 bis 12 immer möglich Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.

Freigegeben ab 16 Jahren

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

Keine Jugendfreigabe

Das bisherige „höchste“ Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ lautet seit 1. April 2003 „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 JuschG erfolgt für Videos die Vergabe des Kennzeichnens „Keine Jugendfreigabe“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt; für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht offensichtlich schwer jugendgefährdend ist. So gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert werden.

Weitere Informationen zur FSK finden Sie HIER